Unpünktlichkeit, Absentismus und Beurlaubung

Schulgesetzliche Regelungen

Nach §58 des NSchG sind Schüler verpflichtet, regelmäßig am Unterricht teilzunehmen. §71 Abs.1 NSchG verpflichtet die Erziehungsberechtigten, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder am Unterricht und sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnehmen. Grundsätzlich besteht Mitteilungspflicht der Erziehungsberechtigten schriftlich, mündlich oder fernmündlich unter Angabe des Grundes für das Fernbleiben für mehrere Stunden, an einem Tag oder an mehreren Tagen.

Für die Oberschule Neu Wulmstorf bestehen folgende Regelungen:

Pünktlichkeit

Pünktlicher Unterrichtsbeginn ist eine Selbstverständlichkeit, da Unpünktlichkeit den Unterricht beeinträchtigt. Der Schüler/die Schülerin gibt bei Verspätungen den Grund für die Verspätung an. Betrifft die Verspätung den Unterrichtsbeginn (1. oder 2. Stunde) bringt der Schüler/die Schülerin eine Entschuldigung der Erziehungsberechtigten für die Klassenleitung mit(im Regelfall am selben Tag, ggf. einen Tag später). Die Verspätung der Schülerin/des Schülers wird im Klassenbuch bzw. Kursheft eingetragen. Nach Eingang der Entschuldigung wird im Klassenbuch bzw. Kursbuch ein e mit Namenskürzel hinter den Namen des Schülers gemacht, damit für den Fachlehrer deutlich wird, dass eine Entschuldigung vorliegt.

Bei auffälliger Unpünktlichkeit werden Gespräche mit dem Schüler/der Schülerin und ggf. mit den Erziehungsberechtigten geführt. Im Gespräch sollen Gründe für die Verspätung angesprochen und Maßnahmen zur Verbesserung der Situation vereinbart werden. Bessert sich das Verhalten nicht, werden die Eltern von der Klassenleitung zu einem Gespräch mit der Schulleitung eingeladen. Das Nachholen versäumter Zeiten kann von der Klassenleitung oder dem Fachlehrer/der Fachlehrerin als Erziehungsmittel angeordnet werden. Schwere Verstöße haben Auswirkungen auf die Bemerkung zum Sozialverhalten. Ebenso kann es in besonders schwerwiegenden Fällen zu Ordnungsmaßnahmen kommen.

Fehlen

Bei Erkrankung eines Schülers/einer Schülerin informiert ein Erziehungsberechtigter sofort mit dem Grund des Fernbleibens telefonisch die Schule (vor der 1. Stunde bzw. wenn das Sekretariat ab 7.45 Uhr besetzt ist). Die Klassenleitung vermerkt das Fehlen im Klassenbuch.

Fehlt der Schüler/die Schülerin über einen längeren Zeitraum, halten die Erziehungsberechtigten und Klassenleitung Kontakt, um ggf. Hilfe – den Unterrichtsstoff betreffend – zu organisieren.

Kehrt ein Schüler/eine Schülerin nach dem Fehlen zurück, bringt er/sie innerhalb von drei Tagen eine schriftliche Entschuldigung mit Begründung für den gesamten versäumten Unterrichtszeitraum mit. Zusätzlich bestätigen ggf. die Erziehungsberechtigen auf einem Formblatt, dass sie Kenntnis von den in diesem Zeitraum geschriebenen Arbeiten haben. Außerdem ist der Schüler/die Schülerin verpflichtet, Versäumtes nachzuholen, das beinhaltet auch das selbstständige Organisieren von während der Krankheit ausgeteilten Arbeitsblättern (Fachlehrer/Fachlehrerin ansprechen). Bei immer wieder auftretenden Fehlzeiten und bei begründetem Verdacht auf Missbrauch der Entschuldigungen aus Krankheitsgründen kann in Absprache mit der Schulleitung die Vorlage eines Attestes verlangt werden.

Unentschuldigtes Fehlen

Bei unentschuldigtem Fehlen von Einzelstunden oder einzelnen Tagen spricht die Lehrkraft mit dem Schüler/der Schülerin und bindet die Klassenleitung mit ein. Ebenso werden die Erziehungsberechtigten in die Klärung einbezogen. Für die versäumten Unterrichtsstunden können als erzieherische Mittel die „Nacharbeit unter Aufsicht“ oder andere Formen der Nacharbeit angesetzt werden.

Bessert sich das Verhalten nicht dauerhaft, führt die Klassenleitung mit den Erziehungsberechtigten und dem Schüler/der Schülerin ein Gespräch, bei dem auch Ordnungsmaßnahmen nach dem NSchG und ggf. die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens angedroht werden können. Wenn nötig, wird der Beratungslehrer mit einbezogen und eventuell werden auch Mitarbeiter des Jugendamtes um Unterstützung gebeten.

Bei weiteren massiven Verstößen gegen die Schulpflicht müssen Sanktionen im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens durchgesetzt werden (offizielle Meldung an den Schulträger, Anzeige).

Unwohlsein während der Unterrichtszeit

Fühlt sich ein Schüler/eine Schülerin während der Unterrichtszeit plötzlich unwohl, schickt die unterrichtende Lehrkraft ihn/sie – ggf. in Begleitung- zum Sekretariat, das das weitere Vorgehen organisiert und bei Bedarf die Eltern informiert. Der begeleitende Schüler/die begleitende Schülerin geht unverzüglich zurück in den Unterricht. Wird ein Schüler/eine Schülerin nach Hause entlassen, wird dies im Klassenbuch bzw. Kursheft vermerkt.

Beurlaubung

Anträge auf Beurlaubung vom Unterricht bzw. von Schulveranstaltungen müssen rechtzeitig (in der Regel 8-10 Tage vorher) schriftlich von den Erziehungsberechtigten gestellt werden. Handelt es sich um einzelne Stunden oder bis zu drei Tagen, beurlaubt die Klassenleitung, es sei denn, der beantragte Zeitraum grenzt unmittelbar an Ferienbeginn oder –ende.

Für die Tage direkt vor den Ferien oder im Anschluss an die Ferien wird in der Regel keine Beurlaubung erteilt, über Ausnahmeanträge laut Erlass entscheidet die Schulleitung. Diese Anträge sind rechtzeitig (mindestens vier Wochen vorher) einzureichen. Grundsätzlich muss bei einer Beurlaubung der Schüler/die Schülerin selbstständig den versäumten Unterrichtstoff nachholen.

Befreiung vom Sportunterricht

Die den Sportunterricht erteilende Lehrkraft kann Schüler bis zur Dauer eines Monats von der Teilnahme am Sportunterricht oder von bestimmten Teilbereichen befreien. Die über einen Monat hinausgehende Befreiung vom Sportunterricht muss unter Beifügung eines Attestes von den Erziehungsberechtigten schriftlich bei der Schulleitung beantragt werden. Die vom Sportunterricht befreiten Schüler und Schülerinnen sind im Sportunterricht anwesend, sie können zu unterstützenden Tätigkeiten herangezogen werden.