Satzung

§ 1 – Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen „ Schulverein der Realschule Vierkaten e. V.“. Der Sitz des Vereins ist 21629 Neu Wulmstorf. Adresse ist Realschule Vierkaten ,Neu Wulmstorf, Ernst – Moritz – Arndt – Straße 20. Gerichtsstand ist Tostedt. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen sein.

§ 2 – Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „ Steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Der Verein will durch Zusammenschluss von Eltern, Lehrern, Schülern, ehemaligen Schülern und Freunden der Realschule Vierkaten die erzieherischen und unterrichtlichen Aufgaben fördern. Er will insbesondere den unterrichtlichen Anliegen Rechnung tragen, die auf die Förderung der Gemeinschaftserziehung gerichtet sind, wie z. B. Klassenfahrten, Schülerwanderungen, Projektwochen sowie Ausstattungen für die Schulbelange.
  4. Jeder darüber hinausgehende wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen. Die Bildung von Rücklagen ist zulässig.
  5. Richtlinien zur Durchführung des § 2 erarbeitet der Vorstand.

§ 3 – Mitgliedschaft

Jeder kann Mitglied des Vereins werden. Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die die Aufgaben und Zwecke gemäß § 2 unterstützen. Die Mitgliedschaft beginnt mit schriftlicher Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand.

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
    1. 1. Austritt
    2. 2. Ausschluss
    3. 3. Tod
  2. Der Austritt kann nur zum Ende eines Rechnungsjahres ( § 8 ) erklärt werden. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Die Austrittserklärung ist gültig, wenn sie 2 Monate vor Ende des Rechnungsjahres dem Vorstand zugegangen ist. Verlässt ein Kind die Schule, können die Eltern den Austritt mit sofortiger Wirkung erklären.
  3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden: 1. Wenn es länger als drei Monate mit einem Beitrag im Rückstand ist und trotz Mahnung nach Ablauf des vierten Monats nicht die offenen Beträge beglichen hat. 2. Wenn das Mitglied den Bestrebungen und Zwecken des Vereins wiederholt zuwidergehandelt hat.
  4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgezahlt. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 14 Kalendertagen schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung entgültig. ( 5 ) Mit dem Tag des Austritts oder Ausschlusses des Mitglieds erlöschen alle Rechte gegen das Vereinsvermögen.

§ 4 – Mitgliedsbeitrag

Der Jahresbeitrag von mindestens 12 € ist in einer Summe bis zum 1. Oktober des laufenden Jahres zu entrichten oder wird per Lastschrift eingezogen.

Unser Konto:

Schulverein Realschule Vierkaten
IBAN: DE12207500000028000669, SWIFT-BIC: NOLADE21HAM
Sparkasse Harburg-Buxtehude, Zweigstelle Neu Wulmstorf

Die erforderlichen Beitragserhöhungen werden vom Vorstand der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt.

§ 5 – Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

  1. Die Wahl des Vorstandes und des Vorsitzenden
  2. Die Entlastung des Vorstandes, die für jedes Rechungsjahr zu erfolgen hat
  3. Wahl der Rechnungsprüfer
  4. Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung jährlich mindestens einmal (Jahreshauptversammlung ) einzuberufen. Auf schriftlichen Antrag von 1/5 der Mitglieder ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb eines Monats eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnungspunkte. Die Einladung erfolgt durch Verteilung über die Schule, und im Aushang am Infobrett . Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Bei Verhinderung richtet sich die Vertretung nach der Reihenfolge des § 6.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Eine Vertretung nicht erschienener Mitglieder in der Abgabe der Stimme ist nur durch den anderen Elternteil oder Erziehungsberechtigten möglich. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen und Beschlüsse, durch die der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 6 – Vorstand

Der Vorstand besteht aus

  1. Vorsitzende/r
  2. Stellvertreter/in
  3. Kassenführer/in
  4. 2 Beisitzer.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Arbeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Bei Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes ernennen die verbliebenden Mitglieder einen neuen Nachfolger aus den Reihen der Mitglieder oder berufen eine Mitgliederversammlung ein. Der gesetzliche Vorstand im Sinne des § 26 BGB, der den Verein gerichtlich und außerordentlich vertritt, besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Der Vorstand ist für die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit nicht die Mitgliederversammlung nach § 5 zu entscheiden hat. Der Vorsitzende ruft den Vorstand nach Bedarf oder auf Antrag von ¼ der Vorstandsmitglieder ein, mindestens jedoch einmal im Jahr. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Beschlüsse werden in einer Niederschrift festgehalten, die von dem Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter sowie einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen sind.

§ 7 – Mittelzuwendung

  1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die satzungsgemäßen Organe des Vereins können verlangen, ihre notwendigen Auslagen erstattet zu bekommen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  2. Der Vorstand verfügt über die eingegangenen Mittel nach Vorschlägen des Lehrerkollegiums der Realschule Vierkaten. Beschlüsse des Vorstandes über die Mittelzuwendung von Beträgen über 100 € müssen einstimmig sein. Über das Konto verfügen Vorsitzender und Kassenführer/in.

§ 8 – Rechnungsprüfung

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Schuljahr. Die Rechnungen eines Jahres sind von den Rechungsprüfern des Vereins zu überprüfen. Die Berichte der Rechnungsprüfer sind in der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes vorzulegen.

§ 9 – Auflösung

Der Verein ist aufgelöst, wenn er weniger als 5 Mitglieder hat, und das jährliche Beitragsaufkommen geringer als 5 Mitgliedsbeiträge ist. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten an die Realschule Vierkaten. Gleiches gilt für die Sachwerte des Vereins. Die Realschule hat das Vermögen nur für Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden.

§ 10 – Inkrafttreten

Die alte Satzung vom 11.03.2002 tritt außer Kraft durch den Neubeschluss der Mitgliederversammlung vom 23.04.2007.

Neu Wulmstorf, 23.04.2007